Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung
Personalleasing, Zeitarbeit. 1. Begriff: Überlassung von Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmern) von einem Arbeitgeber (Verleiher) an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher) zur Erbringung von Arbeitsleistung. Der Leiharbeitnehmer untersteht dem Weisungsrecht des Entleihers ( Direktionsrecht), ohne dass zu diesem ein Arbeitsverhältnis begründet würde ( Leiharbeitsverhältnis).
- 2. Gesetzliche Regelungen der gewerbsmäßigen A.: Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG); a) Unternehmen, die gewerbsmäßige A. (keine  Arbeitsvermittlung) betreiben, bedürfen der Erlaubnis der  Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur hat gewisse Überwachungsrechte (z.B. §§ 7, 8 AÜG).
- b) Schutz des Leiharbeitnehmers gegenüber (1) dem Verleiher: Verleihe darf keinen schlechteren als die im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen § 3 I Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG; vgl.  Leiharbeitsverhälnis). Die Einhaltung wird im Rahmen von Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis überwacht (§§ 3–5 AÜG). Keine Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen Arbeitnehmer an andere Arbeitgeber bis zu zwölf Monaten überlässt (§ 1a AÜG). Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes ist eingeschränkt zugelassen (§ 1b AÜG). Kündigungen des Verleihers sind unwirksam, wenn er den Leiharbeitnehmer wiederholt innerhalb von drei Monaten nach Beendigung erneut einstellt. Verpflichtung des Verleihers besteht, den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses in einer Urkunde niederzulegen (§ 11 AÜG); (2) dem Entleiher: Ist der Vertrag mit dem Verleiher wegen fehlender Erlaubnis nichtig, ist der Entleiher subsidiär Arbeitgeber (§ 10 AÜG).
- Vgl. auch  Leiharbeitsverhältnis.
- c) Der Verleiher darf die Leiharbeitnehmer nicht länger als 24 Monate dem Entleiher überlassen (§ 3 I Nr. 6 i.V. mit § 10 V AÜG).
- 3. Zur A. zu Zwecken der  Arbeitsvermittlung können ab 1.1.2003 sog. Personal-Service-Agenturen (PSA) eingerichtet werden.
- 4. Steuerliche Behandlung: a) Umsatzsteuerlich gilt die Überlassung von Personal als  sonstige Leistung, die dort zu versteuern ist, wo derjenige, der die Arbeitnehmer einsetzt, sein Unternehmen betreibt (§ 3a IV UStG). Überlässt ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher Arbeitnehmer an ein inländisches Unternehmen, so ist auf das ihm hierfür gezahlte Entgelt deutsche Umsatzsteuer unter Beachtung des  Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) zu entrichten.
- b) Lohnsteuerlich hat derjenige, der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, auch dann, wenn er ein ausländischer Unternehmer ist, für seine Arbeitnehmer den Lohnsteuerabzug zu praktizieren (§ 38 I Nr. 2 EStG).

Lexikon der Economics. 2013.

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